„Aufgrund mehrerer Anzeigen wird seitens der Polizei Gnas darauf hingewiesen, dass das Aufhängen von toten Krähen zur Vergrämung von Artgenossen nach den Bestimmungen
des § 10 Tiermaterialiengesetz verboten ist – es drohen Geldstrafen bis zu € 15.000,--. Der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen ist nur durch Jagdausübungsberechtigte erlaubt.“
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